Immobiliennachrichten

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Hypotheken, Zinsaufwand für 2018 abzuziehen

Auch in diesem Jahr wird es den Steuerzahlern möglich sein, eine Reihe von IRPEF-Zuschüssen für einige angefallene Ausgaben in Anspruch zu nehmen. Eine der wichtigsten Fragen betrifft die Darlehensnehmer, die den Abzug der für das Darlehen im Jahr 2017 fälligen Zinsen beantragen können, die in das vorbereitete Modell 730 des Finanzamts aufgenommen werden müssen, wobei die Beträge je nach Zweck variieren die Hypothek wurde festgelegt.

Erste Haushypothek

Im Falle eines Darlehens für die erste Wohnung, die als Wohnung verstanden wird, in der sich der Steuerpflichtige oder seine Familienangehörigen gewöhnlich aufhalten, ist für den Darlehensnehmer ein Abzug in Höhe von 19% des für die geschuldeten Zinsen gezahlten Betrags in Höhe eines Höchstbetrags zulässig. von 4.000 Euro. Der Begünstigte des Steuerabzugs muss dieselbe Person sein, für die die Hypothek gehalten wird, und im Falle von Ehepartnern, die das Haus gemeinsam gekauft haben, kann jeder Ehegatte die Zinsen nur für seinen Anteil abziehen, für einen Höchstbetrag 2.000 Euro: Für den Fall, dass eines der beiden dem anderen fiskalisch belastet wird, ist der Abzug für beide Anteile dem Letzten vorbehalten.

Hypotheken für die Renovierung oder den Bau des ersten Hauses

In diesem Fall ist der Abzug für Verträge möglich, die ab dem 1. Januar 1998 erteilt werden, wiederum in Höhe von 19%, jedoch nicht mehr als 2.582,28 Euro. Die Kürzung ist unter der Bedingung zulässig, dass die Unterzeichnung des Hypothekenvertrages durch den Eigentümer als Eigentum (oder ein anderes Grundstücksrecht) in den sechs Monaten vor oder in den achtzehn Monaten nach Beginn der Bauarbeiten erfolgt.

Für das Jahr 1997 ist eine Ausnahme vorgesehen, in der bei Krediten für die Renovierung, Instandhaltung und Wiederherstellung der Gebäude die passiven Zinsen abgezogen werden können.

Hypotheken für den Kauf des Zweitwohnsitzes

Für Darlehen, die vor 1993 abgeschlossen wurden, kann ein Abzug von 19% beantragt werden, auch in Bezug auf andere Immobilien als das erste Haus: Der Höchstbetrag beläuft sich auf 2.065,83 € für jeden Darlehensnehmer.

Insbesondere für Kredite, die bis zum 31. Dezember 1990 in Anspruch genommen wurden, können Abzüge auch für andere Immobilien als Wohnungen vorgenommen werden, während für Hypotheken, die in den Jahren 1991 und 1992 registriert wurden, nur der Abzug für Immobilien, die als Wohnungen genutzt werden das Haupthaus, also auch das zweite Haus. Die Leistung wird nicht fällig, wenn der Vertragsschluss nach dem 31. Dezember 1992 aus anderen Gründen als dem Kauf des Hauptwohnsitzes erfolgte.

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